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Abmahnen ist für gewisse Anwälte ein lukratives Geschäftsmodell, gegen das sich Betroffene nur mit viel Aufwand wehren können. Für Anwälte handelt es sich hingegen um eine Routineaufgabe, die in der Summe viel Geld einbringt. Ob eine vernetzte Video-Türsprechstelle abgemahnt werden kann, hängt letztlich von der Art der Videoüberwachung und der Speicherung der Daten ab.
Datenschutz und Privatsphäre spielen in Deutschland eine große Rolle. Verstöße werden spätestens seit der europaweit einheitlichen Grundverordnung auch teuer. Und so warnt der hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Alexander Roßnagel eindringlich vor jeglichen Verstößen. Auf seiner Webseite klärt der Datenschutzbeauftragte im Detail darüber auf, welche Rechtsgrundlagen für Abmahnungen ausreichen. So können vernetzte Türsprechstellen beispielsweise nicht nur den Datenschutz, sondern auch Persönlichkeitsrechte verletzen und Ansprüchen auf Schadensersatz und sogar Schmerzensgeld zur Folge haben. Selbst Tonaufzeichnungen können den Straftatbestand des Strafgesetzbuches erfüllen wie die hessische Datenschutzbehörde beschreibt.
Videoüberwachung ist kennzeichnungspflichtig und nur in Ausnahmefällen zulässig
Jede Videoüberwachung ist grundsätzlich kennzeichnungspflichtig – sodass diese Vorschrift auch für das eigene Grundstück gilt. Die Warnung muss zudem bereits erfolgen, bevor eine Person den überwachten Raum bzw. das Grundstück betritt. Sogar für die Form und Größe der Kennzeichnung sowie für deren Platzierung auf Augenhöhe gibt es klare Vorschriften, die kaum ein Besitzer von smarten Video-Türsprechstellen kennt.
Den öffentlichen Raum – also frei zugängliches Gelände wie Straßen oder Gehwege – dürfen Privatpersonen grundsätzlich nicht überwachen. Wird das Grundstück des Nachbarn mit erfasst oder gemeinsam genutzte Bereiche überwacht wie das Treppenhaus, ist dies nur mit entsprechender Zustimmung aller Parteien möglich. Dazu gehören sämtliche Mitbenutzer, also z.B. auch Untermieter. Kurzum: Eine Video-Türsprechstelle, die den Gehweg oder die Straße (mit) überwacht, ist per se verboten. In allen anderen Fällen, in denen Dritte betroffen sind, muss eine Zustimmung aller vorliegen.
Die Speicherung ist des Anwalts Liebling
Neben der Art der Aufnahme, also dem „Wo“ und „Was“, ist vor allem die Speicherung solcher Aufnahmen ein Problem. Sobald Video-Aufnahmen – auch die einer Türsprechstelle – gespeichert werden, hat der Abmahnanwalt leichtes Spiel. Unproblematisch sind nur Live-Video-Bilder, bei denen der Besuch vor der Tür nach dem Drücken der Klingel auf dem Display der Türsprechstelle oder auf dem Smartphone eingeblendet wird. Denn ein „anlassbezogener“ Blick auf das Türbild ist keine Videoüberwachung und bleibt folgenlos. Wenn die Aufnahmen der Video-Türsprechstelle allerdings automatisch gespeichert werden, womöglich sogar extern in einer Cloud des Herstellers, droht eine Abmahnung.
Hersteller warnen Kunden vor Missbrauch und Abzocke
Viele Hersteller bewerben ihre smarten Video-Türsprechstellen mit einem Extra an Sicherheit durch Überwachung. Doch jede Form der Überwachung ist in Deutschland problematisch, was teils historische Gründe hat. Und so passen nahezu alle beliebten Hersteller von vernetzten Video-Türsprechstellen wie Amazons Ring, Arlo, Ankers eufy, Netatmo und Google mit der Nest Doorbell genau ins Beuteschema der Abmahnanwälte.
Diese gleichermaßen einfach zu installierenden wie leicht zu identifizierenden Video-Türsprechstellen bieten in der Regel viele Zusatzfunktionen wie eine automatische Speicherung der Video-Aufnahmen – teilweise sogar mit Bewegungsalarm, d.h.: ohne Betätigung der Klingel. Manche Hersteller ermöglichen mittels künstlicher Intelligenz sogar eine Paket- oder Gesichtserkennung. Da dieser Umgang mit Daten und deren Speicherung in Deutschland verboten ist, warnen manche Hersteller sogar ausdrücklich vor dem Gebrauch der vielfältigen Möglichkeiten der eigenen Produkte in Deutschland und den damit verbundenen Dienstleistungen.
„Wir ermutigen unsere Kunden nachdrücklich, bei der Verwendung ihrer Ring-Geräte alle geltenden Gesetze einzuhalten“, heißt es etwa seitens Ring. „Wir haben auf allen unseren Geräten Funktionen eingerichtet, um sicherzustellen, dass Datenschutz, Sicherheit und Benutzerkontrolle im Mittelpunkt stehen – einschließlich anpassbarer Privatzonen zum Sperren von ‚verbotenen‘ Bereichen.“
Ring verweist zudem auf die Anleitungen, die das Unternehmen zur Verfügung stelle, um die eigenen Kunden „bei der Einhaltung aller rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die sie möglicherweise bei der Verwendung ihres Ring-Geräts haben“. Die Mission von Ring sei es, Nachbarschaften sicherer zu machen. „Ring-Geräte sind nicht dazu bestimmt, fremdes Eigentum oder öffentliche Bereiche zu erfassen“, stellt das Unternehmen klar.
Welche Alternativen gibt es?
Wer auf die zahllosen Vorteile einer vernetzte Türsprechstelle nicht verzichten möchte, muss sich also an die geltenden Gesetze halten. Dazu gehört neben der Kennzeichnung beispielsweise, dass die automatische Speicherung deaktiviert und die Kamera so positioniert wird, dass das Blickfeld zu keinen Beschwerden führen kann. Der Hessische Beauftragte für Datenschutz hat hierfür eigens eine Orientierungshilfe für Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen erstellt, die auf 41 Seiten auf die wichtigsten Details eingeht.
Wem das zu kompliziert ist oder wer die Auflagen nicht erfüllen kann bzw. will, sollte nach alternativen Lösungen suchen. Bei vielen Herstellern ist eine Vernetzung der Türsprechstelle ohne Video problemlos möglich. So bietet Siedle, Marktführer für herkömmliche Türsprechstellen, eine einfache Weiterleitung des Türgesprächs auf Telefon und Handy mittels smarter Gateways ohne Video an. Telegärtner Elektronik, der deutsche Pionier bei vernetzten Türsprechstellen, verzichtet bei allen DoorLine-Modellen bewusst auf eine fest verbaute Kamera. Das Türgespräch wird nur lokal per Draht oder DECT-Funk an eine FRITZ!Box oder einen Speedport weitergeleitet. Das Türgespräch kann so über jedes (Festnetz-)Telefon oder auch Handy entgegengenommen werden.
Als Nutzer ist man damit auf der sicheren Seite und kann dennoch von jedem Ort im Haus oder sogar von unterwegs auf die Türklingel reagieren. Statt einer Video-Türklingel kann auch eine einfache Gegensprechanlage (ohne Bild) montiert werden. Damit ist die Umsetzung der DSGVO besonders leicht.
Weitere Informationen haben wir in diesen Ratgeber-Artikeln zusammengefasst:
Private Videoüberwachung – was ist erlaubt
Gegensprechanlage smart machen