Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

 

Übersichtlicher und attraktiver gestaltet sich die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
Ab Januar 2021 werden die bisherigen Förderungen der KfW und des BAFA für die Energieeffizienz von Gebäuden neu strukturiert.
Mit der BEG werden bisherige Förderprogramme zusammengefasst und bis Mitte 2021 soll das neue Förderkonzept vollständig umgesetzt sein.
Unter die Förderung fallen energieeffiziente Maßnahmen für
- BEG EM (Einzelmaßnahmen)
- BEG WG (Vollmodernisierung oder Neubau von Wohngebäuden)
- BEG NWG (Vollmodernisierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden)

Antragsberechtigung  
-    Privatpersonen und WEG‘s
-    Freiberufler
-    Kommunen
-    Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
-    Gemeinnützige Organisationen einschl. Kirchen
-    Unternehmen
-    Sonstige juristische Personen

Förderzeitraum
Förderzeitraum ist vom 02.01.2021 bis 31.12.2030

Voraussetzungen für die Förderung
Das Investitionsvolumen muss mind. 2000 € (brutto) betragen und die geförderte Anlage muss mind. 10 Jahre genutzt werden.
Für Beleuchtungsanlagen gelten folgende technische Mindestanforderungen:
-    Systemlichtausbeute: 140 Lumen je Watt bei LED-Lichtbandleuchten
120 Lumen je Watt bei allen anderen Beleuchtungssystemen
Der Lichtstromerhalt für LED-Leuchten muss mindestens L80 bei 50.000 Betriebsstunden betragen.

Was wird gefördert? 
-    20% der Einzelmaßnahmen bei BEG EM (Beleuchtung)
-    50% der Baubegleitung (Beratung)
-    Gefördert wird der Leuchtentausch inklusive aller anfallenden Arbeiten im Umfeld wie z.B. Baustelleneinrichtung, Materialkosten, Installation, Maler, Deinstallation und Entsorgung (Leuchtmittel für den Einbau in Bestandsleuchten sind nicht förderfähig).
-    Steuerungen für Tageslicht- oder präsenzabhängige Steuerung inklusive aller Komponenten
-    Komponenten für ein Energiemanagementsystem und dessen Inbetriebnahme und Maßnahmen zur Anlagenoptimierung
-    Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen durch einen Energieeffizienzexperten oder einen zusätzlich beauftragten Dritten.

Antragsstellung
Die Antragsstellung ist seit dem 01.01.2021 möglich.
Die Antragsstellung muss vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags durch einen Energieeffizienzexperten erfolgen. Der Bewilligungszeitraum nach Zuwendungsbescheid beträgt 24 Monate und kann um maximal 24 Monate verlängert werden.
Der Energieeffizienzexperte ist unabhängig zu beauftragen.
Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vom Antragssteller erbracht werden

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Das Förderprogramm unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht!