Wir klären, ob es Sinn macht die eigene Anlage beim Netzbetreiber anzumelden oder nicht

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Alles Wichtige zur Balkonkraftwerk Anmeldepflicht in Kürze

Was Besitzer einer Mini-PV-Anlage unbedingt wissen sollten, haben wir hier auf einen Blick zusammengefasst:

Balkonkraftwerk anmelden oder nicht? Grundsätzlich haben Netzbetreiber und auch die Bundesnetzagentur ein großes Interesse daran, dass jeder Käufer eines Balkonkraftwerks dieses bei ihnen registriert. Beim Verzicht auf eine Anmeldung fallen jedoch für Mini-PV-Anlagen Besitzer in der Regel keine Strafen an.Wie funktioniert die Anmeldung? Sie lässt sich auch von Privatpersonen in wenigen Schritten selbst durchführen. Wer sich dennoch unsicher ist, findet z. B. mithilfe von Musterbriefen aus dem Netz gute Vorlagen.Was kostet die Anmeldung? Für die Registrierung werden keine Gebühren fällig.

Wann muss ein Balkonkraftwerk angemeldet werden?

Grundsätzlich sind Balkonsolaranlagen ab 600 Watt meldepflichtig. Sie müssen sowohl bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister eingetragen als auch beim Netzbetreiber registriert werden.

Gängige 600 Watt Balkonkraftwerke erreichen jedoch meist nur in der Theorie ihre maximale Leistung, fallen also in der Praxis meist unter den entsprechenden Grenzwert zur Meldepflicht.

Wie melde ich mein Balkonkraftwerk an?

Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist kostenlos und muss nicht zwingend persönlich vorgenommen werden.

Das bedeutet, die Anmeldung kann auch von einem Verwandten oder dem Elektroinstallateur vorgenommen werden, der das Balkonkraftwerk ans Stromnetz angeschlossen hat.

Wichtig: Soll das Balkonkraftwerk zum Eigenverbrauch genutzt werden, muss während der Registrierung bei der Frage, ob für den in der Solaranlage erzeugten Strom Zahlungen des Netzbetreibers in Anspruch genommen werden sollen, mit „Nein“ geantwortet werden.

Balkonkraftwerk bei der Bundesnetzagentur anmelden – so geht’s

Insgesamt stehen Betreibern eines Balkonkraftwerks zwei Wege für die Anmeldung der Mini PV Anlage zur Verfügung: Einmal die Anmeldung durch den Betreiber selbst oder durch eine Elektrofachkraft. Letztere kann die Anmeldung dann im Rahmen der Arbeitsrichtlinie VDE-AR-N4105:2018-11 durchführen.

Das ist bei der selbstständigen Anmeldung zu beachten:
Wird die Anmeldung selbst durchgeführt, sollten Nutzer das Datenblatt des Photovoltaik Panels sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung und Konformitätsbescheinigung des Wechselrichters bereithalten.

Die Anmeldung erfolgt nach den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers, weshalb die erforderlichen Angaben unterschiedlich sein können. So bieten einige Netzbetreiber privaten Mini-Solaranlagen Betreibern ein vereinfachtes Anmeldeverfahren an. Das ist aber leider nicht bei allen Anbietern der Fall.

Weitere Informationen dazu sind z. B. auf der DGS Webseite zu finden, die eine durchsuchbare Liste von Netzbetreibern mit vereinfachten Anmeldeverfahren bietet. Allerdings handelt es sich dabei um eine passive Liste, das bedeutet: Der Netzbetreiber wird nur aufgeführt, wenn er sich selbst eingetragen hat.

Für die Anmeldung bei Netzbetreibern ohne eigenes Meldeformular stellt dagegen z. B. die Arbeitsgruppe PV-Plug des Vereins „Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie“ (DGS) einen Musterbrief zur Verfügung.

Das gilt für Anmeldung durch eine Elektrofachkraft:
Der VDE nutzt für die Zusammenstellung der erforderlichen Daten für die Anmeldung beim Netzbetreiber eigene Vordrucke, welche die Elektrofachkraft im Rahmen der Arbeitsrichtlinie VDE-AR-N4105:2018-11 ausfüllt.

Was passiert, wenn ich mein Balkonkraftwerk nicht anmelde?

Theoretisch könnte die Bundesnetzagentur ein Bußgeld basierend auf dem § 21 der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) verhängen, wenn jemand der Anmeldepflicht eines Balkonkraftwerks nicht nachkommt.

Da die meisten Privatnutzer eines Balkonkraftwerks jedoch ohnehin keine EEG-Vergütung in Anspruch nehmen, nützt ihnen die Anmeldung persönlich nichts. Stattdessen schafft sie nur zusätzlichen bürokratischen Aufwand, warnen die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz.

Die deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) ist sogar der Ansicht, „dass es nach wie vor darum geht, Markteintrittsbarrieren für dezentrale Erzeugungsgeräte zu errichten bzw. zu erhalten.“

Wie groß darf ein Balkonkraftwerk ohne Genehmigung sein?

In der Diskussion um die Anmeldung bei dem Betrieb eines Balkonkraftwerks fällt immer wieder der Begriff „Bagatellgrenze“. Damit ist u. a. die Grenze der erzeugenden Menge an Strom gemeint, ab der eine Stecker Mini-Solaranlage anmeldepflichtig wird.

Erst wenn die Bagatellgrenze überschritten wird, würden sich für den Stromerzeuger rechtliche oder andere Verpflichtungen ergeben.

Auf europäischer Ebene ist in der Verordnung (EU) 2016/631 der Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger geregelt. Dort regelt Artikel 5 die Ermittlung der Signifikanz von Stromerzeugungsanlagen, die in der Verordnung beschriebenen Anschlussbestimmungen unterliegen.

Die Signifikanz beginnt demnach bei Anlagen, die beispielsweise eine Maximalkapazität von mindestens 0,8 kW (800 Watt) aufweisen.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Mini-Solaranlagen, die gemäß den deutschen Bestimmungen höchstens 600 Watt erreichen und somit unter der 800 Watt Maximalkapazität liegen, sind nicht relevant und fallen damit unter die Bagatellgrenze.

Disclaimer: Wir dürfen und können keine rechtliche Beratung durchführen. Um im konkreten Fall auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Interessierte daher bei Bedarf einen Anwalt konsultieren.

Wie viele Balkonkraftwerke darf man betreiben?

Grundsätzlich haben Hausbesitzer oder Mieter das Recht darauf auch mehrere Solar Module zu nutzen, solange der von ihnen verwendete Wechselrichter nicht die Maximalgrenze von 600 Watt Leistung überschreitet. 

Es ist jedoch nur ei Balkonkraftwerk bzw. eine Mini-PV-Anlage pro Wohnung erlaubt. 

Müssen Vermieter oder Wohneigentümergemeinschaft dem Betrieb zustimmen?

Vor dem Anbohren einer Wand zur Kabelverlegung oder dem Festschrauben mehrerer Solarmodule an der Hausfassade sollten Mieter mit Balkonkraftwerk erst mit dem Gebäudeeigentümer sprechen.

Grundsätzlich ablehnen darf er die Nutzung eines Balkonkraftwerkes jedoch nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn sein Haus denkmalgeschützt ist.

Sind Balkonkraftwerke mit 900 Watt erlaubt?

Aktuell sind in Deutschland nur Balkonkraftwerke mit einer Leistung von maximal 600 Watt erlaubt. Dabei ist allerdings die Leistung des Wechselrichters ausschlaggebend, weil dieser die Einspeisung des Balkonkraftwerks beschränkt. Die Module selbst können mehr als 600 Watt aufweisen, um auch bei geringerer Sonneneinstrahlung eine hohe Einspeiseleistung nahe der durch den Wechselrichter begrenzten 600 Watt zu erzielen.

In deutschen Haushalten werden normalerweise Sicherungen eingesetzt, die Ströme von 16 Ampere zulassen – damit wird der Betrieb von maximal 3.680 Watt Leistungsabnahme abgesichert (230 Volt * 16 Ampere).

Bei einem Balkonkraftwerk können nun weitere 600 Watt Leistungsabnahme dazu kommen, da es nicht durch den Sicherungsautomaten begrenzt wird, sondern direkt ins Hausnetz einspeist.
Sollten also im unwahrscheinlichen Fall 4.280 Watt Leistungsabnehmer eingeschaltet sein, würden 18,6 Ampere (4.280 Watt / 230 Volt) im Hausnetz fließen, ohne dass die Sicherung greift. Für moderne, normkonforme Elektroinstallationen ist das nicht ausreichend, um einen Kabelbrand zu verursachen.

Lediglich bei einer veralteten Elektroinstallation sollte die Absicherung auf 13 Ampere reduziert werden – bei maximaler Einspeisung des Balkonkraftwerks würden 13+2,6 =15,6 Ampere im Hausnetz fließen, was die Elektroleitungen bedenkenlos aushalten.

Der VDE hat in seiner Norm VDE-AR-N 4105: 2017-07 festgelegt, dass eine Elektrofachkraft die tatsächliche Leitungsbelastung prüfen und die elektrische Installation eines Balkonkraftwerks vornehmen soll. Dies ist aber lediglich für ältere Elektroinstallationen absolut notwendig und eine eigene Montage bei modernen Immobilien eher unbedenklich.

Entgegen der EU-Verordnung, welche 800 Watt als Maximalleistung nennt, gilt in Deutschland durch die VDE-Verordnung 600 Watt als Bagatellgrenze.

Welche Mitteilungspflicht gilt für Selbstversorger mit Mini-Solaranlage?

Früher mussten alle Anlagenbetreiber im Rahmen ihrer Mitteilungspflicht regelmäßig Angaben zur Leistung ihrer Anlagen nachkommen.

Theoretisch sind also auch Betreiber einer Mini-Solaranlage zur EEG-Datenerhebung ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur verpflichtet.

In der Praxis verzichtet die Bundesnetzagentur aber drauf, sofern das Balkonkraftwerk mit seiner Maximalleistung unter 1 Kilowatt bleibt und der Strom zum Eigenverbrauch genutzt wird.

Da ein Balkonkraftwerk in der Praxis aufgrund Sicherheitsrichtlinien in der Regel auf 600 Watt begrenzt ist, erreichen die Balkonkraftwerke die Maximalleistung von 1 Kilowatt gewöhnlich nicht.

Welche Mitteilungspflicht gilt bei Volleinspeisung?

Wenn der Betreiber einer größeren Solaranlage sich dazu entschließt, seinen erzeugten Strom nicht selbst zu verbrauchen, sondern ihn zum Zwecke einer EEG-Vergütung komplett ins Netz einzuspeisen, dann weckt er das Interesse des Finanzamts und muss umfangreiche Zahlungs- und Mitteilungspflichten einhalten.

Ignoriert er die Meldepflicht, droht ihm laut Verbraucherzentrale die Streichung seiner Vergütung oder sogar ein Bußgeld nach EnWG (§95).

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